Terms & Policies
ALLGEMEINER ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtlichen Aufträgen des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) an Content Park Operations AG zur Produktion eines audiovisuellen Werkes Anwendung. Sie gelten in Ergänzung zu den in den Offerten von Content Park Operations AG und in den Auftragsbestätigungen des Auftraggebers enthaltenen Bestimmungen.
1.2 Bei allfälligen Widersprüchen sind in erster Linie die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, in zweiter Linie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dritter Linie die Offerte von Content Park Operations AG massgebend.
AUFTRAGSERTEILUNG
1.3 Content Park Operations AG unterbreitet dem Auftraggeber eine Offerte/Angebot basierend auf den vom Auftraggeber vorgelegten Produktionsgrundlagen.
1.4 Content Park Operations AG erarbeitet basierend auf den Produktionsgrundlagen und dem Produktionsbriefing eine Kostenberechnung/Offerte, welche dem Auftraggeber zusammen mit weiteren Dokumentationen unterbreitet wird.
1.5 Der Auftrag zur Produktion wird anschliessend durch den Kunden mittels Auftragsbestätigung erteilt. Diese kann auch durch den Beauftragten ausgestellt werden.
MIETERSERVICE EQUIPMENTVERLEIH
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für jene Vertragsverhältnisse mit der Content Park Operations AG, welche den Mietservice betreffen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nicht. Mit der Auftragsbestätigung oder dem Abschluss des Mietvertrages erkennen die Kunden die Geltung der Mietbedingungen in jedem Fall an. Die Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse, den Content Park Operations AG Mietservice betreffend, mit den Kunden. Von diesen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
VERTRAGSABSCHLUSS UND RÜCKTRITT
2.1 Die Rentangebote von Content Park Operations AG sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Unterschrift des Übernahmeprotokolls zustande.
2.2 Der Mietservice basiert grundsätzlich auf Abholung und es ist keine Kaution zu entrichten.
2.3 Stornierungen sind nur bis zu 24 Std. vor Beginn des Miettages gültig. Sollte eine Stornierung weniger als 24 Std. vor Beginn des Miettages eingehen, so werden 50% des Mietpreises berechnet. Bei Nichtabholung oder Stornierung am Auftragstag wird der volle Mietpreis für die vereinbarte Mietzeit in Rechnung gestellt, unbeschadet der Rechte des Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
2.4 Für den Fall, dass Content Park Operations AG aufgrund der nicht erfolgten oder verspäteten Rückgabe des Equipments durch einen anderen Mieter an der vereinbarten Vermietung gehindert ist, wird keine Haftung übernommen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG / ZURÜCKBEHALTUNG, AUFRECHNUNG
3.1 Die Mietrechnungen sind innert 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.2 Bei einer über zwei Wochen hinausgehenden Mietdauer kann Content Park Operations AG Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungstermine ist Content Park Operations AG berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe der entsprechenden Geräte zu verlangen. Der Mieter ermächtigt Content Park Operations AG, unter Verzicht auf ihr Hausrecht, zur Wiedererlangung ihres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern.
MIETGEBÜHR
4.1 Die Mietgebühren für die Überlassung der Geräte samt Zubehör bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten von Content Park Operations AG. Diese sind jederzeit auf www.contentpark.ch ersichtlich. Sollte dies nicht der Fall sein, so können die Preislisten auch per email, Fax oder telefonisch angefragt werden. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mit geliefert werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Ein Mangel der Mietgegenstände muss unverzüglich angezeigt werden. Spätere Mängelanzeigen führen zum Gewährleistungsausschluss. Dies betrifft auch etwaige Mietminderungen.
MIETZEIT
5.1 Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer, wobei die Mietgebühr auch dann voll zu zahlen ist, wenn die tatsächliche und zeitliche Nutzung diesen Werten nicht entspricht.
Der Mietzins richtet sich nach der Dauer der Mietzeit und wird nach Tagessätzen berechnet. Hiervon sind auch Samstage, Sonn- und Feiertage umfasst. Die Minimalmietzeit beträgt einen Halbtag (4 Stunden). Wird das Mietgerät vor Ablauf von 24 Stunden zurückgegeben, wird als Mietzins ein voller Tagessatz berechnet. Der Transport gilt als Mietzeit.
5.2 Bei verspäteter Rückgabe ist für die Dauer der Vorenthaltung der vereinbarte Mietzins zu zahlen. Minderungsrechte können für diesen Zeitraum nicht geltend gemacht werden.
Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte auf Beschädigungen vor.
5.3 Werden die Mietgeräte unvollständig an Content Park Operations AG zurückgegeben, gilt die Rückgabe bis zu dem Zeitpunkt als nicht erfolgt, an dem das fehlende Teil bzw. die fehlenden Teile nachträglich bei Content Park Operations AG eingetroffen sind.
5.4 Werden an Mietgeräten Eigentümer-Hinweisschilder, Siegel oder Aufkleber entfernt oder beschädigt, berechnet Content Park Operations AG dem Mieter hierfür eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
TRANSPORT
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters und sind nicht im Mietpreis enthalten. Ebenso trägt er die Transportgefahr.
VERFÜGUNGSGEWALT UND EIGENTUMSSCHUTZ
7.1 Die Geräte bleiben alleiniges Eigentum von Content Park Operations AG. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist Content Park Operations AG zur sofortigen Rücknahme der Geräte und zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
7.2 Sollten während der Mietzeit Dritte Rechte an dem Mietgerät geltend machen, z. B. durch Pfändung oder Beschlagnahme, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich über das Eigentumsrecht von Content Park Operations AG zu informieren und Content Park Operations AG dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
PFLICHTEN DES MIETERS
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der Geräte im Ausland.
8.2 Der Mieter hat das Mietgerät sorgfältig und pfleglich zu behandeln und ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen.
8.3 Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden.
8.4 Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietgerätes vor Inbetriebnahme von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktionsfähigkeit und dem einwandfreien Zustand des Gerätes zu überzeugen. Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden.
8.5 Alle während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn es handelt sich um die Beseitigung der bei Übergabe ausdrücklich gerügter Mängel.
8.6 Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten und Zubehörteilen oder von Verlusten ist Content Park Operations AG unverzüglich Mitteilung zu machen. Reparatureingriffe durch den Kunden selbst sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadensersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen.
8.7 Entsteht im Laufe der Mietzeit an dem Mietgerät ein Mangel, der dessen Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert oder aufhebt, ist der Mieter für die Zeit, in der die Taug-lichkeit gemindert bzw. aufgehoben ist, zur Entrichtung des Mietzinses in voller Höhe bis zur Rückgabe des Mietgerätes verpflichtet.
8.8 Der Geltungsbereich der Vermietung ist die Schweiz. Der Einsatz der Geräte im Ausland ist nicht zulässig. Im Ausnahmefall kann der Mieter auf einen geplanten Auslandseinsatz der Geräte hinweisen um eine Sondergenehmigung zu erhalten.
HAFTUNG
9.1 Der Mieter haftet bis zur Rückgabe für jede Beschädigung oder den Verlust des Mietgerätes.
9.2 Content Park Operations AG haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf schadhafte Teile oder fehlerhafte Leistungen des Mietgerätes oder auf solche, die vom Gerät hin- bzw. wegführen.
9.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig zu behandeln. Er ist verpflichtet, alle Mietgegenstände für die Leihdauer gegen aussergewöhnliche Risiken zu versichern bzw. selbst in die Haftung einzutreten. Entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet für alle während der Leihdauer entstandenen Schäden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals von Content Park Operations AG verursacht wurden.
BESCHÄDIGUNG, ZERSTÖRUNG ODER ABHANDENKOMMEN DER MIETSACHE
10.1 Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen haben bei verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein.
SALVATORISCHE KLAUSEL
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für die den Mietservice betreffenden Verträge ist der Geschäftssitz von Content Park Operations AG. Der Gerichtsstand ist Schlieren / Zürich.
BEDINGUNGEN FÜR DIE CONTENTPARK STUDIONUTZUNG - ALLGEMEINES
13.1 Ohne besondere Vereinbarung dürfen die gemieteten Geräte nur in den Studioräumen von Content Park Operations AG verwendet werden. Für die im Studio gemieteten Geräte gelten die unter 9.0 – 9.3 aufgeführten Mietbedingungen nicht.
MIETZEIT UND MIETGEBÜHR
14.1 Die von Content Park Operations AG nicht verschuldeten oder verspäteten Produktionsbeginn bzw. -unterbrechungen werden voll berechnet. Angefangene Stunden werden jeweils zu vollen Stunden aufgerundet. Bei längerer Mietdauer ist die Vereinbarung von Pauschalpreisen möglich.
14.2 Die Regelmietzeit beträgt 10 Stunden, zwischen 06:00 – 24:00 Uhr. Zeitliche Überschreitungen der Tagesmietzeit werden dem Mieter gemäß Preislisten belastet. Für Mietzeiten ausserhalb des oben erwähnten Bereichs, also zwischen 24:00 und 06:00 gelten besondere Bestimmungen. Sollte eine Produktion eine Get-in Zeit vor 06:00 morgens festlegen, muss sie den Schlüssel und Instruktionen spätestens am Vortag abholen. Diese Prduktionszeiten bedürfen zudem zwingend des unterschriebenen Formulars „Ausserordentliche Arbeitszeiten“, ansonsten kein Zugang zu den Studios gewährt werden kann.
14.3 Am Wochenende bzw. Feiertag ist das Studio ebenfalls mietbar. Es ist dabei zu vereinbaren, ob der Kunde auf die Anwesenheit einer Aufsichtsperson verzichtet oder nicht. Diese Dienstleistung seitens Content Park Operations AG ist in jedem Fall kostenpflichtig.
TERMINE UND NUTZUNG
15.1 Die Räume und die Geräte dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung der Produktion einzuhalten. Ein Anspruch auf weitere Überlassung bei Terminüberschreitung besteht nicht, ist aber im Rahmen des Durchführbaren prinzipiell möglich. Vereinbarte Termine müssen spätestens 4 Tage vor geplantem Produktionsbeginn abgesagt werden, da sonst die volle Berechnung entsprechend unserer Preisliste für die vereinbarte Mietzeit fällig wird.
15.2 Der Kunde Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen, die geltende Hausordnung sowie alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Er hat dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch von allen für ihn tätig werdenden Dritten und seinen Besuchern beachtet werden. Die Verwendung von Materialien und Hilfsmitteln, durch die eine Beschädigung oder Verunreinigung der Studioräume und Geräte sowie eine Gefährdung von Menschen verursacht werden könnte (z. B. brennbare Flüssigkeiten, offenes Feuer, Wasser- und Explosionsaufnahmen) ist untersagt. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche oder mündliche Erlaubnis erforderlich. Der Mieter haftet auch dann für alle entstehenden Schäden. In sämtlichen dem Kunden überlassenen Räumen behält Content Park Operations AG das Hausrecht und kann diese Räume jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen betreten.
URHEBERRECHT
Der Kunde ist verpflichtet, für alle die in unseren Räumen zur Bearbeitung und Herstellung von Bildaufnahmen erforderlichen Urheberrechte, Leistungsschutz oder sonstige Rechte auf eigene Rechnung ordnungsgemäß zu erwerben und bestätigt dies mit Annahme der Mietbedingungen.
VERSICHERUNG UND HAFTUNG
17.1 Der Mieter bestätigt bei Abschluss des Mietvertrages, eine Haftpflichversicherung zu besitzen und er versichert zudem die volle Haftung für Schäden an dem gemieteten Objekt zu übernehmen, falls seine Haftpflichtversicherung keinen Schadensausgleich übernehmen sollte.
17.2 Für Mietereigentum wird keine Haftung übernommen. Für mitgebrachte Gegenstände jeder Art besteht kein beschränkter Versicherungsschutz und Content Park Operations AG übernimmt auch keinerlei Haftung. Der Mieter haftet für Sachschäden selbst, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder Besucher in unseren Räumen bzw. an den Produktionsorten entstehen. Er befreit uns von der Haftung aller Schäden, die an der Produktion beteiligten Personen oder Besuchern in unseren Räumen zustoßen.
SORGFALT
18.1 Der Studiobucher verpflichtet sich zu grösstmöglicher Sorgfalt. Grobe Verschmutzungen oder Beschädigungen (z.B. der Dekor – Stoffe durch Schuhe, Absätze, Creme- und Fettflecken, Glitzerschminke, etc.) sind vom Studiobucher kostenpflichtig zu beheben. Content Park Operations AG behält sich vor, bei übermässiger Verschmutzung eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen. Mutwillig und/oder grob fahrlässig zerstörte Ausstattungs- oder Gegenstände sind mit dem Wiederbeschaffungswert zu beschaffen. Der Studiobucher erkennt die zu beginn der Buchungszeit mündlichen und schriftlichen Absprachen zur Sorgfaltspflicht an.
PRODUKTIONSABBRUCH
19.1 Bei Produktionsabbruch aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, haftet dieser für den gesamten vereinbarten Produktionspreis.
19.2 Bei Produktionsabbruch in Folge höherer Gewalt (z.B. Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) und aus daraus folgenden zwingenden Gründen kann der Auftraggeber oder Content Park Operations AG vom Vertrag zurück tretten. Der Auftraggeber hat Content Park Operations AG in diesem Fall für die bereits geleistete Arbeit und die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
VERTRAULICHKEIT
20.1 Content Park Operations AG verpflichtet sich, die Ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag durch den Auftraggeber zugänglich gemachten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.
20.2 Content Park Operations AG erwirbt bei den beteiligten Urhebern und Leistungsschutzberechtigten — soweit diese Berechtigten im Auftrag von Content Park Operations AGtätig werden — die für die durch den Auftraggeber vorgesehene, in der Auftragsbestätigung festgehaltene Verwendung des Werks erforderlichen Rechte. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich dafür, die erforderlichen Nutzungsrechte von denjenigen Personen zu erwerben, die im Auftrag des Auftraggebers tätig werden.
20.3 Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises gehen unter Vorbehalt von Ziff. XXX die folgenden Rechte im vereinbarten Umfang an den Auftraggeber über: a. das Recht, die Produktion zu veröffentlichen und in Verkehr zu bringen;
b. Das Vorführrecht; d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, vorführen zu lassen oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu machen;
c. das Senderecht; d.h. das Recht, die Produktion durch das Fernsehen zu senden bzw. durch andere technische Mittel öffentlich zu übertragen.
20.4 Ist der territoriale Umfang der Rechtsübertragung in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf zusätzliche Länder ausgedehnt worden, werden die in Ziff. „20.2“ erwähnten Nutzungsrechte nur für das Land übertragen, in dem der Auftraggeber sein Domizil hat.
20.5 Mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung erfolgt die Übertragung der in Ziff.XXX erwähnten Nutzungsrechte auf ein Jahr.
20.6 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Content Park Operations AG beliebig viele zusätzliche Kopien zu bestellen. Für zusätzliche Kopien verrechnet Content Park Operations AG einen branchenüblichen Kopienpreis. Dieser Preis beinhaltet Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung sowie Verpackung und Postversand. Verfügt der Auftraggeber über eigene professionelle Kopieranlagen und kann somit die Umspielqualität garantieren, darf Content Park Operations AG Kopierrecht für Video-Kassetten gegen eine angemessene, brachenübliche Lizenzgebühr übertragen. Content Park Operations AG ist in diesem Fall berechtigt, die Kopierqualität zu überprüfen.
20.7 Der Auftraggeber hat ferner das Recht, bei Content Park Operations AG weitere Sprachversionen sowie geänderte oder gekürzte Versionen des Werks zu bestellen. Solche Aufträge bilden Gegenstand einer separaten Offerte und eines separaten Vertrages zwischen Content Park Operations AG und der Auftraggeber.
20.8 Allfällig gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte rechte und verwandte Rechte (z.B. Leerkassettenabgaben, Weiterverbreitung durch Kabel usw.) stehen Content Park Operations AG zu.
AUFBEWAHRUNG DER KOPIERUNTERLAGEN
21.1 Das Eigentum an den Kopierunterlagen (Master-Band, montiertes Bild- und Tonnegativ usw.) verbleibt bei Content Park Operations AG, welche sie während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung des Werkes kostenlos aufzubewahren hat.
21.2 Nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. XXX ist Content Park Operations AG verpflichtet, den Auftraggebern die kostenlose Übergabe der Kopierunterlagen zu Eigentum anzubieten. Verzichtet der Auftraggeber darauf oder beantwortet sie die diesbezügliche Anfrage von Content Park Operations AG nicht innert 30 Tagen, ist Content Park Operations AG berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten.
21.3 Content Park Operations AG bewahrt speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. während mindestens zwei Monaten und nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen während mindestens sechs Monaten nach Ablieferung des Werkes auf. Nach Ablauf dieser Fristen ist Content Park Operations AG berechtigt, dieses Material ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.
ÄNDERUNGEN DER AGB UND ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN
22.1 Content Park Operations AG behält sich vor, die AGB und übrigen Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sollte der Auftraggeber durch die Änderung erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der neuen AGB diesen schriftlich zu wiedersprechen. Ist dies nicht der Fall, so gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Wiederspricht der Auftraggeber, so kann Content Park Operations AG entscheiden, ob sie unter den alten gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterverhandeln möchte.